Grundsätzlich gilt, Kraftfahrzeuge dürfen nur auf öffentlichem Grund verwendet werden, wenn gültige Kfz-Kennzeichen angebracht sind. Das gilt auch für abgestellte Fahrzeuge! Während Behörden dazu befugt wären, bei dringenden Bedarf Sondergenehmigungen auszustellen, wird dies in der Regel jedoch, aufgrund der ohnehin schon bestehenden Parkplatznot, so gut wie nie angewendet.
Auch in den Garagenordnungen vieler Parkhäuser wird das Abstellen von Fahrzeugen ohne angebrachtem Kennzeichen untersagt. Meist ist es jedoch möglich, mit dem Garagenbetreiber eine gesonderte Vereinbarung zur Abstellung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen zu treffen. Übrigens: Das Durchführen von Arbeiten am Kraftfahrzeug ist in den Garagenordnungen meist ebenfalls nicht gestattet. Für Bastlerfahrzeuge und Oldtimer ist es daher meist besser, sich einen privaten Garagenplatz zu suchen.
Wer über einen Stellplatz in einer Wohngarage oder gar eine Garagebox verfügt, hat es in der Regel einfacher. Das Abstellen auf Privatgrund ist, wenn vom Vermieter (z.B. im Mietvertrag) nicht explizit untersagt, immer möglich.